Prüf- und Überwachungsstelle
Nach den beiden Regelwerken für Schutz- und Betonsanierungsarbeiten, der „ZTV-ING“ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) und der „Instandsetzungsrichtlinie“ des deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb) sind die Arbeiten der ausführenden Unternehmen (Eigenüberwachung) zu überprüfen. Diese Eigenüberwachung ist durch eine zugelassene Überwachungsstelle (Fremdüberwachung) zu kontrollieren und zu beurteilen.
Für die Fremdüberwachung kommen nur Überwachungsstellen in Frage, die eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) bei Arbeiten entsprechend der Instandsetzungsrichtlinie und des BMDV bei Arbeiten entsprechend ZTV-ING vorweisen können.
Die „Prüf- und Überwachungsstelle der Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbau-werken e. V.“ ist für die Fremdüberwachung nach beiden Regelwerken zugelassen.
RAL- Gütezeichen „ib“
Das Deutsche Institut für Gütesicherung und -kennzeichnung RAL e. V. hat der Bundesgütegemeinschaft das Qualitätszeichen „ib“ verliehen. Um dieses RAL -Gütezeichen zu erwerben, müssen die Firmen nach einem festgelegten Reglement ein klar definiertes Qualifizierungsverfahren durchlaufen.
Das RAL-Gütezeichen ib garantiert
- Fachgerechte Verarbeitung von Baustoffen
- Fortlaufende Sicherung der Qualität bei Schutz und Instandsetzung von Beton
- Hohe Standards bei der Bauleistung
- Einheitliche Beurteilungsmaßstäbe.
Das Gütesiegel gewährleistet dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Einsatz der verfügbaren Mittel.
Erläuterungen zur MHAVO
Entsprechend der von der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik (Bauministerkonferenz) erstellten Mustervorschrift Hersteller- und Anwendungsverordnung (MHAVO) ist folgendes bestimmt:
§ 1, Nr. 6: „für… die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach § 3, Abs. 3 MBO (Musterbauordnung) von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung in der Liste der technischen Baubestimmungen…“
In § 2 ist weiter festgelegt:
„Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach … § 1, Nr. …6 in Abständen von höchstens drei Jahren … nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
Ausführende Mitglieder mit dem Eignungsnachweis nach MHAVO sind in der Mitgliederliste entsprechend gekennzeichnet.